Ein Dienstnehmer fuhr mit seinem E-Scooter in die Arbeit und kam dabei ohne Fremdverschulden zu Sturz. Aufgrund der daraus resultierenden Verletzungen stellte er beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Der Antrag wurde abgewiesen, und auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) hatte der Kläger keinen Erfolg.
In der Begründung führte der OGH aus, dass nach der gesetzlichen Unfallversicherung nur typische Weggefahren versichert seien, wie beispielsweise Schnee- und Eisglätte, schlechte Sicht oder die spezifischen Gefahren des Verkehrs. Dem/der Versicherten stehe die Wahl des Verkehrsmittels zwar grundsätzlich frei. Allerdings müsse zwischen den typischen Wegrisiken und jenen aus dem privaten Lebensbereich eine Grenze gezogen werden, die letztlich auf einer Wertentscheidung beruhe.
Da Monowheels und E-Scooter ein besonderes Maß an Geschicklichkeit erforderten und aufgrund ihrer Bauart kein sicheres Fahren garantierten, seien die hieraus resultierenden Wegunfälle vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.
Der OGH stellte aber auch klar: Wenn allerdings ein Sturz mit E-Scooter oder Monowheel auch bei Verwendung eines Fahrrads nicht hätte verhindert werden können, so ist die gesetzliche Unfallversicherung sehr wohl zur Leistung verpflichtet. In einem solchen Fall hätte sich nämlich eine typische Weggefahr verwirklicht. Zu beweisen hat dies allerdings der/die Versicherte, was bei Unfällen ohne Fremdverschulden in der Regel schwerfallen dürfte.
Zur einschlägigen Vorjudikatur des OGH siehe hier den Standard-Beitrag von Andreas Tinhofer.