Am 5. 7. 2024 ist mit dem Sonderwochengeld-Gesetz eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten (BGBl I 2024/64, ausgegeben am 4. 7. 2024), mit welchem ein neuer sozialrechtlicher Anspruch, das Sonderwochengeld, geschaffen wurde. Damit sind gleichzeitig entsprechende arbeits- und sozialrechtliche Begleitregelungen in Kraft getreten.
Das Sonderwochengeld kann von Frauen, welche in aufrechter Elternkarenz erneut schwanger werden und keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, beantragt werden. Wenn deren neuerlicher Mutterschutz während der Karenz beginnt und die Voraussetzungen für das reguläre Wochengeld nicht vorliegen, besteht nunmehr aufgrund der Beseitigung der sog. „Wochengeld-Falle“ dieser neue Anspruch. Auch für die Vergangenheit können Betroffene beim zuständigen Sozialversicherungsträger Sonderwochengeld beantragen, zumal das Sonderwochengeld rückwirkend per 1.9.2022 eingeführt wurde.
Damit wurden die diesbezüglichen EU-rechtlichen Voraussetzungen umgesetzt: Bis dato war die Mutterschutz-RL in Österreich nämlich nur unzureichend umgesetzt worden. Art. 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG sieht vor, dass während des Mutterschaftsurlaubes von zumindest 14 Wochen die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet sein muss.
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