Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hat jedoch enge Grenzen
“Working from Anywhere” statt im Homeoffice!
Nach einem derzeit in Begutachtung befindlichen Gesetzesentwurf tritt an die Stelle des Homeoffice ab 1. Jänner 2025 die „Telearbeit“, die auch im Café, Hotelzimmer oder Park ausgeübt werden kann. Diese Anpassungen sind eine Reaktion auf den Wunsch vieler Arbeitnehmer:innen nach größerer Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes. Zu beachten ist jedoch, dass die möglichen Orte der Telearbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorher schriftlich vereinbart werden müssen.
Eine wichtige Neuerung betrifft den sogenannten „Wegeschutz“, also den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf bestimmten Wegen außerhalb des Arbeitsortes. Geschützt sind in Zukunft Wege von und zur Telearbeit (a) im Haupt- oder Nebenwohnsitz, (b) in der Wohnung naher Angehöriger sowie (c) in sog „Coworking-Spaces“. Die letzten beiden Telearbeitsorte sind jedoch vom Wegeschutz nur erfasst, wenn sie sich in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsplatzes befinden oder wenn die Entfernung von der Wohnung zumindest „dem sonst üblichen Arbeitsweg“ entspricht. Auch Wege zu Restaurants oder Supermärkten sind nur dann versichert, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Telearbeitsstätte befinden.
Lesen Sie mehr in unserem Standard-Beitrag unter: https://www.derstandard.at/story/3000000219769/verletzungen-im-homeoffice-was-ist-von-der-unfallversicherung-gedeckt